SPORTSTÄTTEN AB FREITAG WIEDER GEÖFFNET

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Updated: Mai 15, 2020

 Unter Einhaltung von zwei Metern Abstand können Amateursportler – also auch sämtliche Kicker „jenseits“ der Profiszene – wieder erste Trainingseinheiten absolvieren.

Jetzt ist die komplett fußballfreie Zeit bald vorbei. Die Auflagen zur Sportausübung in der Coronavirus-Krise sind erneut gelockert worden. So ist das Betreten von Sportstätten im Freiluftbereich ab Freitag (15. Mai) wieder erlaubt. Obligatorisch bleibt weiterhin der „Sicherheitsabstand“ von zwei Metern. Die für den Breitensport relevante Regelung fällt knapp aus.

DAS STEHT IN DER VERORDNUNG

Der Verordnungstext: „Abweichend von Abs. 1 (grundsätzlich keine Betretung von Sportstätten) dürfen Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.“ Detailierte Empfehlungen zur Gestaltung der Übungen und den Hygienemaßnahmen hat der ÖFB kürzlich veröffentlicht (http://meinfussball.at/Bewerbe/Herren/1-Landesliga/Berichte/OeFB-gab-Empfehlungen-fuer-Amateursport-bekannt.html).

Eine Ausnahme macht der Verordnungsgeber für die Profiszene. Profisportler dürfen auch den ansonsten geltenden 2-Meter-Abstand unterschreiten, wenn mit einem Präventionskonzept das Infektionsrisiko minimiert und die Beteiligten von medizinischem Fachpersonal laufend kontrolliert werden.

PROFIKICKER DÜRFEN MEHR

Bei Mannschaftssportarten müssen sich alle Akteure – also Spieler, Betreuer und Trainer – vor dem ersten gemeinsamen Training PCR-Tests unterziehen und nachweisen, dass sie SARS-CoV-2 negativ sind. Im Infektionsfall müssen in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer vor jedem Bewerbspiel getestet werden.

Schiedsrichter müssen sich ebenfalls Tests unterziehen und sich an das Präventionskonzept halten. Das Betreten der Anlage ist auch Medienvertretern gestattet, wenn gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird. Das steht in der am Mittwoch vom Gesundheitsministerium publizierten, geänderten Covid-19-Lockerungsverordnung.

ZEHNERGRUPPEN ALS MAXIMUM

Auch Amateur- und Freizeitsportler dürfen Freiluft-Sportstätten unter Wahrung eines 2-Meter-Abstands wieder benutzen. Die Gruppengröße ist in der Verordnung nicht geregelt. Allerdings ergibt sich aus den Bestimmungen zu Veranstaltungen in der so genannten „Covid-Lockerungsordnung“ vom 1. Mai, dass die jeweiligen Trainingsgruppen maximal zehn Personen umfassen dürfen. Sportliche Zusammenkünfte sind also in diesem Zusammenhang als Veranstaltungen zu sehen.

Mit der neuen Verordnung ist auch der Weg frei für die Gemeinden als Eigentümer bestimmter Sportstätten, ihre eigenen Betretungsverbote aufzuheben. Eine entsprechende Regelung hatte vor einigen Tagen in Traismauer für Aufregung gesorgt.

Für die Zeit ab 29. Mai geplant ist die Öffnung aller Indoor-Sportstätten, wie es auf der Webseite des Sportministeriums heißt. Dann soll bei der Sportausübung für alle die Abstandsregel (zwei Meter) und eine noch festzulegende Quadratmeterzahl pro Person eingehalten werden. Damit sind dann laut Ministerium nicht nur Sportarten wie Turnen oder Tischtennis (ohne Doppel) wieder möglich, sondern auch Kampfsportarten, Hand-, Basket- oder Volleyball – allerdings ohne Körpernähe und Körperkontakt, wie es heißt.

Die gesamte Regelung ist unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162 zu finden. Für den Sport ist § 8 maßgeblich.

SC EUROTOR Neunkirchen